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   VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 16-IV-21 (HS), 17-IV-21 (e.A.)   

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VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 16-IV-21 (HS), 17-IV-21 (e.A.) (https://dejure.org/2021,15573)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 31.05.2021 - 16-IV-21 (HS), 17-IV-21 (e.A.) (https://dejure.org/2021,15573)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 31. Mai 2021 - 16-IV-21 (HS), 17-IV-21 (e.A.) (https://dejure.org/2021,15573)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 16-IV-21
    Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, BVerfGE 60, 253 [297]), hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (so auch BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 17; Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 - juris Rn. 18; Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 - 2 BvR 1400/20 - juris Rn. 29).

    Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen, die nach einem strengen Maßstab (insbesondere systemische Funktionsmängel) auch hinsichtlich von Mitgliedstaaten der Europäischen Union geboten ist (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 82 ff. und C-297/17 u.a. - juris Rn. 85 ff.), muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 19; Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 16) und eine aktuelle Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnisse beinhalten.

    Soweit entsprechende Erkenntnisse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 20; Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 - juris Rn. 17).

    Sie hätten dem Verwaltungsgericht jedenfalls Anlass zu deren ergebnisoffener Bewertung sowie dazu geben müssen, weitere aktuelle Feststellungen dazu zu treffen, ob und wie für nach Griechenland zurückgeführte anerkannt Schutzberechtigte zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird (ebenso BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 24) oder erreichbar ist.

  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 16-IV-21
    Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, BVerfGE 60, 253 [297]), hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (so auch BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 17; Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 - juris Rn. 18; Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 - 2 BvR 1400/20 - juris Rn. 29).

    Der Sachverhaltsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO kann daher bei der Beurteilung der Aufnahmebedingungen im Abschiebezielstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK - auch schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - verfassungsrechtliches Gewicht zukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 16; Beschluss vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - juris Rn. 22).

    Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen, die nach einem strengen Maßstab (insbesondere systemische Funktionsmängel) auch hinsichtlich von Mitgliedstaaten der Europäischen Union geboten ist (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 82 ff. und C-297/17 u.a. - juris Rn. 85 ff.), muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 19; Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 16) und eine aktuelle Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnisse beinhalten.

  • VerfGH Sachsen, 17.09.1998 - 21-IV-98

    Befugnis des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen zur Überprüfung von

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 16-IV-21
    Zwar hat sich der Sächsische Verfassungsgerichtshof nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung (dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, BVerfGE 96, 345 [357 f.]) jeder Kontrolle der Bundesstaatsgewalt jedenfalls dann zu enthalten, wenn deren Entscheidung auf Bundesrecht beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. September 1998 - Vf. 21-IV-98).

    Anderenfalls käme es zu einer mittelbaren Überprüfung des Verhaltens von Bundesbehörden (zum Vorgenannten SächsVerfGH, Beschluss vom 17. September 1998 - Vf. 21-IV-98).

  • VerfGH Bayern, 22.02.2017 - 82-VI-15

    Teils unstatthafte, teils unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahme

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 16-IV-21
    im Wege der Verfassungsbeschwerde vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2020 - Vf. 11-IV-20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A.]; vgl. hierzu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - Vf. 82-VI-15 - juris Rn. 20; Entscheidung vom 20. November 2019 - Vf. 2-VI-19 - juris Rn. 19).
  • BVerfG, 26.07.2017 - 2 BvR 1606/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 16-IV-21
    Der Sachverhaltsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO kann daher bei der Beurteilung der Aufnahmebedingungen im Abschiebezielstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK - auch schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - verfassungsrechtliches Gewicht zukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 16; Beschluss vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - juris Rn. 22).
  • VerfGH Sachsen, 24.04.2020 - 11-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 16-IV-21
    im Wege der Verfassungsbeschwerde vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2020 - Vf. 11-IV-20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A.]; vgl. hierzu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - Vf. 82-VI-15 - juris Rn. 20; Entscheidung vom 20. November 2019 - Vf. 2-VI-19 - juris Rn. 19).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16

    Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 16-IV-21
    Soweit entsprechende Erkenntnisse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 20; Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 - juris Rn. 17).
  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 16-IV-21
    Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, wird ein substantieller Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle verliehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 6-IV-20; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 50; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 31; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 24 jeweils zu Art. 19 Abs. 4 GG und m.w.N.).
  • BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 16-IV-21
    Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, wird ein substantieller Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle verliehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 6-IV-20; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 50; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 31; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 24 jeweils zu Art. 19 Abs. 4 GG und m.w.N.).
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 16-IV-21
    Zwar hat sich der Sächsische Verfassungsgerichtshof nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung (dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, BVerfGE 96, 345 [357 f.]) jeder Kontrolle der Bundesstaatsgewalt jedenfalls dann zu enthalten, wenn deren Entscheidung auf Bundesrecht beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. September 1998 - Vf. 21-IV-98).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 09.02.2021 - 2 BvQ 8/21

    Untersagung einer Abschiebung nach Afghanistan bis zur Entscheidung über die noch

  • BVerfG, 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Asylverfahren wegen

  • VG Ansbach, 14.09.2020 - AN 17 S 19.50793

    Unbegründeter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvR 2187/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Feststellung

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 6-IV-20
  • VG Berlin, 30.11.2017 - 23 K 463.17

    Asylrecht: Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen bereits erfolgter Zuerkennung

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • VerfGH Sachsen, 27.04.2017 - 165-IV-16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2021 - 11 A 1564/20

    In Griechenland anerkannte Schutzberechtigte dürfen derzeit nicht rücküberstellt

  • BVerfG, 03.03.2021 - 2 BvR 1400/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Eilrechtsschutz bezüglich

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

  • VerfGH Bayern, 20.11.2019 - 2-VI-19

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Berufungsentscheidung wegen eines

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 681/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

  • BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 10 LB 244/20

    Asylantrag; unzulässiger Asylantrag; Drittstaatenbescheid; Griechenland

  • VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 64-IV-18

    Strafvollzug - und der Justizgewährungsanspruch

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BVerfG, 21.09.2021 - 2 BvR 220/21

    Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung wegen Erfolgs einer

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 31. Mai 2021 - Vf. 16-IV-21 (HS) -, juris, wegen eines Verstoßes gegen Art. 78 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Anspruch auf ein gerechtes, zügiges und öffentliches Verfahren und das Recht auf Verteidigung) stattgegeben.

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen stützt sich auch im Verfahren des Beschwerdeführers bei der Auslegung des Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerfG auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 - Vf. 16-IV-21 (HS) -, juris, Rn. 11 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 12.05.2022 - 8-IV-22
    Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 - Vf. 16-IV-21 [HS] mit Verweis auf: BVerfGE 60, 253 [297]), hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (so auch BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 17; Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 - juris Rn. 18; Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 - 2 BvR 1400/20 - juris Rn. 29).

    Nicht erforderlich ist, dass ein anderes Ergebnis sich als sicher oder überwiegend wahrscheinlich aufgedrängt hätte (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 - Vf. 16-IV-21 [HS]).

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